Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
24. März 1997
§ 33
§ 33 – Berufsorientierung
Die Agentur für Arbeit hat Berufsorientierung durchzuführen zur Vorbereitung von jungen Menschen und Erwachsenen auf die Berufswahl und normal zur Unterrichtung der Ausbildungsuchenden, Arbeitsuchenden, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und Arbeitgeber. normal arabic Dabei soll sie umfassend Auskunft und Rat geben zu Fragen der Berufswahl, über die Berufe und ihre Anforderungen und Aussichten, über die Wege und die Förderung der beruflichen Bildung sowie über beruflich bedeutsame Entwicklungen in den Betrieben, Verwaltungen und auf dem Arbeitsmarkt.
Kurz erklärt
- Die Agentur für Arbeit führt Berufsorientierung durch.
- Ziel ist die Vorbereitung junger Menschen und Erwachsener auf die Berufswahl.
- Sie informiert Ausbildungsuchende, Arbeitsuchende, Arbeitnehmer und Arbeitgeber.
- Es werden umfassende Auskünfte und Ratschläge zu Berufswahl und Anforderungen gegeben.
- Die Agentur informiert auch über berufliche Bildung und Entwicklungen auf dem Arbeitsmarkt.